Satzung

Satzung 1. Mainzer Winzergarde (1. Änderung)

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen 1. Mainzer Winzergarde.
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Mainz.

§2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und die Pflege des Winzerbrauchtums und der Weinkultur.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist slebstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§4 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich aktive Mitglieder. Außerdem ist die Mitgliedschaft als passives Mitglied zulässig. Ein passives Mitglied hat die festgesetzten Beiträge zu entrichten, bei vereinsinternen Entscheidungen Stimmrecht, darf aber kein Vereinsamt bekleiden.
2. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
9. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Wahlweise kann auch der vollständige Jahresbeitrag im Voraus gezahlt werden.

§5 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r), Kassenwart(in), Schriftführer(in) und einem/r Beisitzer/in. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Schriftführer.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Eine Versammlung und Abstimmung ist auch im virtuellen Raum durch elektronische Kommunikation zulässig. 

§7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für Tumor- und Leukämiekranke Kinder e.V., Mainz.

§ 8 Tag der Errichtung
Als Tag der Errichtung der Satzung des Vereins 1. Mainzer Winzergarde wird der 11. November 2011 festgehalten.


Mainz, 20. August 2021

Vereinsregisternummer: VR 40869 AG Mainz 

Willkommen bei der 1. Mainzer Winzergarde.

Unser Verein hat sich das Ziel gesetzt, das Winzerbrauchtum und die Weinkultur zu pflegen und nach Kräften zu unterstützen.

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